fz-design · Fleck und Zimmermann GbR

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Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)

Die nachfolgenden AVG gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

  1. Urheber­recht und Nutzungs­rechte
  2. Jede der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheber­­werk­vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs­rechten an den Werk­leistungen gerichtet ist.
  3. Alle Entwürfe und Rein­zeichnungen unterliegen dem Urheber­rechts­gesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechts­gesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderiche Schöpfungs­höhe nicht erreicht ist.
  4. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne aus­drückliche Ein­willigung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertrags­strafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarif­vertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
  5. Die Designerin überträgt dem Auftrag­geber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungs­­rechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungs­recht über­tragen. Eine Weiter­gabe der Nutzungs­rechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungs­rechte gehen erst nach voll­ständiger Bezahlung der Vergütung über.
  6. Die Designerin hat das Recht, auf den Verviel­fälti­gungs­stücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namens­nennung berechtigt die Designerin zum Schaden­ersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schaden­­ersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarif­vertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
  7. Vorschläge des Auftrag­gebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
  8. Vergütung
  9. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungs­rechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarif­vertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Netto­­beträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert­­steuer zu zahlen sind.
  10. Werden keine Nutzungs­rechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Rein­zeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
  11. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Designerin berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
  12. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Designerin für den Auftrag­geber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  13. Fälligkeit der Vergütung
  14. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine ent­sprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vor­leistungen, so sind angemessene Abschlags­zahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamt­vergütung bei Auftrags­­erteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
  15. Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugs­­zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nach­ge­wiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
  16. Sonder­leistungen, Neben- und Reisekosten
  17. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manus­kript­­studium oder Druck­überwachung werden nach dem Zeit­aufwand entsprechend dem Tarif­vertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
  18. Die Designerin ist berechtigt, die zur Auftrags­­erfüllung notwendigen Fremd­leistungen im Namen und für Rechnung des Auftrag­gebers zu bestellen. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, der Designerin entsprechende Voll­macht zu erteilen.
  19. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremd­leistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abge­schlossen werden, verpflichtet sich der Auftrag­geber, die Designerin im Innen­verhältnis von sämtlichen Verbind­lichkeiten freizu­stellen, die sich aus dem Vertrags­abschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  20. Auslagen für technische Neben­kosten, insbeson­dere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischen­­aufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftrag­geber zu erstatten.
  21. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammen­hang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftrag­geber abgesprochen sind, sind vom Auftrag­geber zu erstatten.
  22. Eigentumsvorbehalt
  23. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungs­rechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentums­rechte über­tragen.
  24. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurück­zugeben, falls nicht aus­drücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftrag­geber die Kosten zu ersetzen, die zur Wieder­herstellung der Originale notwendig sind. Die Geltend­machung eines weiter­gehenden Schadens bleibt unberührt.
  25. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftrag­gebers.
  26. Die Designerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftrag­geber heraus zugeben. Wünscht der Auftrag­geber die Heraus­gabe von Computer­daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu ver­güten. Hat die Designerin dem Auftrag­geber Computer­­dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden.
  27. Korrektur, Produktions­überwachung und ­Belegmuster
  28. Vor Ausführung der Verviel­fältigung sind der Designerin Korrektur­muster vorzulegen.
  29. Die Produktions­überwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktions­überwachung ist die Designerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die not­wendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässig­keit.
  30. Von allen verviel­fältigten Arbeiten überlässt der Auftrag­geber der Designerin 10 bis 20 einwand­freie ungefaltete Belege unent­geltlich. Die Designerin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigen­­werbung zu verwenden.
  31. Haftung
  32. die Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größt­­möglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahr­lässigkeit. Ein über den Material­wert hinaus­­gehender Schaden­ersatz ist ausge­schlossen.
  33. die Designerin verpflichtet sich, seine Erfüllungs­­gehilfen sorgfältig auszu­suchen und anzu­leiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungs­­gehilfen nicht.
  34. Sofern die Designerin notwendige Fremd­leistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftrag­nehmer keine Erfüllungs­gehilfen der Designerin. Die Designerin haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit.
  35. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinaus­­führungen oder Rein­zeichnungen durch den Auftrag­geber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtig­keit von Text und Bild.
  36. Für die vom Auftrag­geber freigegebenen Entwürfe, Texte, Rein­ausführungen und Rein­zeichnungen entfällt jede Haftung der Designerin.
  37. Für die wettbewerbs- und warenzeichen­rechtliche Zulässigkeit und Eintragungs­fähigkeit der Arbeiten haftet die Designerin nicht.
  38. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangel­frei angenommen.
  39. Gestaltungs­freiheit und Vorlagen
  40. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungs­­frei­heit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftrag­geber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehr­kosten zu tragen. Die Designerin behält den Vergütungs­anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  41. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit kann er auch Schaden­ersatz­­ansprüche geltend machen. Die Geltend­machung eines weiter­gehenden Verzugs­schadens bleibt davon unberührt.
  42. Der Auftrag­geber versichert, dass er zur Ver­wendung aller der Designerin übergebenen Vor­lagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftrag­geber den Designer von allen Ersatz­­ansprüchen Dritter frei.
  43. Schluss­bestimmungen
  44. Erfüllungs­ort ist der Sitz der Designerin.
  45. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
  46. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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